Energieausweis für Gebäude / Immobilien

Bei der Ausstellung eines Energieausweises unterscheidet man zwischen:

Es gelten jeweils unterschiedliche Anforderungen an den Energieausweis.

Spätestens ab/seit dem 01.07.2009 sind alle Eigentümer von Gebäuden verpflichtet,  Kauf- oder Mietinteressenten auf Anfrage einen gültigen Energieausweis vorzulegen.

Energieauweis für Wohngebäude

Seit dem 01.01.2009 sind vermietende, verpachtende oder verkaufende Eigentümer von Wohnimmobilien verpflichtet auf Anfrage einen Energieausweis vorzulegen. Dabei muss der Eigentümer mindestens einen verbrauchsbasierten Energieausweis, teilweise aber auch einen bedarfsbasierten Energieausweis vorzeigen.


Wann welcher Energieausweis ausgestellt werden kann oder muss erfahren Sie hier:

Ab / seit dem 01.07.2009 sind vermietende, verpachtende oder verkaufende Eigentümer von Nichtwohnimmobilien verpflichtet auf Anfrage einen Energieausweis vorzulegen. Dabei muss der Eigentümer mindestens einen verbrauchsbasierten Energieausweis, kann aber auch einen bedarfsbasierten Energieausweis vorzeigen.

Es besteht immer und für jeden Eigentümer von Nichtwohngebäuden die Wahl zwischen

  • bedarfsbasiertem Energieausweis und
  • verbrauchsbasierten Energieausweis.

Die Erstellung des bedarfsorientierten Energieausweisses für Nichtwohngebäude ist extrem aufwendig und erfordert in jedem Fall eine Vor-Ort-Untersuchung.

Die Erstellung des verbrauchsorientierten Energieausweisses für Nichtwohngebäude erfordert einen nicht so großen Aufwand, da die Grundlage für den Ausweis lediglich der Energieverbrauch ist.

 

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